1. ALLGEMEINES
1.1 Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen der Elsteg GmbH, sofern sie
nicht mit ausdrücklicher Zus&mmung abgeändert worden sind. Abweichende allgemeine
Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn wir ihnen ausdrücklich zus&mmen.
2. ANGEBOT UND LIEFERUMFANG
2.1 Angebote sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden. Stellt die Elsteg GmbH dem Käufer Zeichnungen oder technische
Unterlagen über den zu liefernden technischen Kauf Gegenstand zur Verfügung, so bleiben diese
Eigentum des Verkäufers.
2.2 Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist
abgeschlossen, wenn die Elsteg GmbH die Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes
innerhalb von zwei Wochen schri5lich bestä> oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer
ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der
Lieferbarkeit schri5lich mitzuteilen.
2.3 Konstruk&ons- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert, der Verwendungszweck nicht eingeschränkt wird und die
Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Unsere Preise sind Barverkaufspreise und verstehen sich ne<o Kasse bei Abholung.
3.2 Bei Versand ab Lager berechnen wir Zufuhrkosten. Sperrgutkosten und Zuschläge gelten immer,
gleich welche Frachtvereinbarung getroffen wurden.
3.3 Unser Mindestrechnungsbetrag beträgt EUR 30,-. Sollten auf ausdrücklichen Wunsch des
Bestellers kleinere Mengen zum Versand kommen, behalten wir uns die Berechnung eines
Mindermengenzuschlags vor.
3.4 Bei Lieferung ab Werk können wir, wenn wir nicht ausdrücklich Festpreise zugesagt haben, die
Preise nach den Bedingungen der am Liefertag gül&gen Preisliste des jeweiligen Lieferwerks
ermi<eln, zuzüglich aller Nebengebühren.
3.5 Bei Kreditkauf sind wir berech>, einen Zuschlag zur Deckung der entstehenden
Verwaltungskosten zu berechnen.
3.6 Unsere Rechnungen sind sofort rein ne<o zahlbar, ohne Skonto, in Abweichung der gesetzlichen
Regelung. Darüberhinausgehende Zahlungsziele sind schri5lich zu vereinbaren. Nicht vereinbarte
Abzüge werden nicht anerkannt.
3.7 Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
3.8 Rediskont fähige Wechsel nehmen wir nur nach gegensei&ger Vereinbarung an, wenn die Laufzeit
von drei Monaten nicht überschri<en wird. Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber,
nicht an zahlungssta< hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der
Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofor&ge Barzahlung
verlangen.
3.9 Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berech>, Zinsen in Höhe von 8% über dem
jeweiligen Basiszinssatzes gegenüber Unternehmern und 5% über dem jeweiligen Basiszinssatzes
gegenüber Endverbrauchern zu berechnen. Bei Nachweis eines höheren Satzes, der von uns an
unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen, sind wir berech>, diesen Zinssatz zu berechnen.
3.10 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn ein Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder der
Käufer gegen sons&ge vertragliche Vereinbarungen verstößt oder uns Umstände bekannt werden, die
geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Falle
berech>, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten
und/oder bei Verschulden Schadensersatz zu verlangen.
3.11 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskrä5ig
festgestellt sind, unbestri<en oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung
eines Rückhaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
3.12 In Abweichung von den §§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste
Forderung verrechnet.
3.13 Der Verkäufer ist berech>, die Ansprüche aus der Geschä5sverbindung abzutreten.
4. LIEFERZEIT
4.1 Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer
eine schri5liche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen,
behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sons&gen
unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung.
Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen
Informa&onen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und
Glauben anzupassen.
4.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung
vorteilha5 erscheint, zulässig.
4.4 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die
Gefahr auf den Käufer über.
4.5 Das Verstreichen bes&mmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer
angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zu Erbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers
lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen
Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme beschränkt.
5. GEFAHRÜBERGANG
5.1 Die Gefahr geht auch bei frachIreier Lieferung und bei Versand ab Hersteller auf den Kunden
über: – bei allen Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind – auf
Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von der Elsteg GmbH gegen die üblichen
Transportrisiken versichert.
5.2 Wenn der Versand, die Zustellung oder die Übergabe aus von Kunden zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Kunde aus sons&gen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr
auf den Kunden über.
6. MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
6.1 Für Mängel der Lieferung – außer bei zugesicherten Eigenscha5en oder bei schuldha5er
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – ha5en wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
a) Für alle Waren gelten die gesetzlichen Gewährleistungspflichten ab Gefahrübergang. Bei
gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungspflicht 12 Monate. Wird im
Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der
Gewährleistungsfrist aus. b) Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ab
Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung
wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
6.2 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Mängeln, Beschaffenheit und
zugesicherten Eigenscha5en zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14
Kalendertagen durch schri5liche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, andernfalls gilt die Ware als
genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit
dem Eingang der Ware beim Käufer.
6.3 Bei beidersei&gem Handelsgeschä5 unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
6.4 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt,
weiterverkau5 bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklama&on
erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am
Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.
6.5 Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten
hat der Käufer mit dem FrachIührer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in
zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
6.6 Bei berech>er Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerha5er
Ware oder Ersatzlieferung.
6.7 Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den
Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich
ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist,
unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, gemäß den §§ 440, 323, 326, Abs.1 S.3
BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
6.8 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler
Abnutzung, mangelha5er Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerha5er Inbetriebsetzung soweit
von uns nicht verschuldet, fehlerha5er oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht
sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und
der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung
von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.
Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des
Bestellers oder eines Dri<en Änderungs- oder Instandsetzungen vorgenommen werden.
6.9 Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu
überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) vorzunehmen, enIallen alle Mängelansprüche.
6.10 Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenscha5en oder
aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit
gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
7.1 Der Verkäufer ha5et bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenscha5en. Darüber hinaus nicht ausdrücklich zu
diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei
Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Lieferwert begrenzt.
7.2 Soweit die Ha5ung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Ha5ung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen ha5et der
Verkäufer auf Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens.
7.3 Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7.4 Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produktha5ungsgesetz sowie für die Fälle des
Unvermögens oder der Unmöglichkeit.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor.
8.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird
Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem
Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird
der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bes&mmungen. Erwirbt der Käufer
durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den
Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur
Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum
oder Miteigentum stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden
Bes&mmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert,
so tri< der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt
die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dri<er entgegen
stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich
die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum
entspricht.
8.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand
nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspek&onsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten
rechtzei&g durchführen.
8.5 Der Verkäufer ermäch> den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den
Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis
keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber
Dri<en, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schulden der abgetretenen
Forderungen zu benennen und diesem die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dri<er in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen
Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch
notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8.7 Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermäch&gung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermäch&gung ebenfalls. Dieses gilt nicht
für die Rechte des Insolvenzverwalters.
8.8 Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berech>,
angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde
Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe
nach seiner Wahl verpflichtet.
9. RÜCKNAHME
9.1 Waren unter 25,- € Warenwert werden nicht zurückgenommen.
9.2 Für Lagerar&kel fällt eine Rücknahmegebühr von 15 % des Ne<owarenwertes, maximal jedoch
25,- € an, wenn es kein Verschulden der Firma Elsteg GmbH Fachhandelsgruppe GmbH & Co.KG ist.
Für Bestellware werden grundsätzlich 25 % Rücknahmekosten auf den Ne<owarenwert einbehalten,
wenn es kein Verschulden durch die Elsteg GmbH Fachhandelsgruppe GmbH & Co.KG ist.
9.3 Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.
9.4 Sonderanfer&gungen sind generell von der Rücknahme ausgeschlossen.
10. DATENSCHUTZ
10.1 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer, die im Rahmen der
Geschä5sverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bes&mmung des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
11. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT
11.1 Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Au5ragsbestä&gung nichts anderes ergibt, ist der
Geschä5ssitz der Firma Elsteg GmbH Erfüllungsort.
11.2 Für alle Rechtsstrei&gkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der
Geschä5ssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juris&sche Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch
berech> am Sitz des Au5raggebers zu klagen.
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden.
12.2 Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gül&gkeit des
UNKaufrechts wird abbedungen.
12.3 Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Ha5ung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte
Dri<er verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die
Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert werden.
12.4 Sollten einzelne Punkte rechtsunwirksam sein oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so
soll hierdurch die Gül&gkeit der übrigen Bes&mmungen nicht berührt werden.
12.5 Sollte bei Nichtkaufleuten der Wortlaut einzelner Punkte den gesetzlichen Bes&mmungen
entgegenstehen, dann sollen für diese Punkte die gesetzlichen Regelungen gelten unter
Weiterbestehen der davon nicht betroffenen Punkte des Vertrages.